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Die Bankengew­erkschaft DBV fordert Ent­las­tungstage, weil KI die Arbeit dichter, kom­plex­er und ver­ant­wor­tungsvoller mache. Ihre Kri­tik­er hal­ten dage­gen, KI befreie von Rou­tine. Bei­de Seit­en fra­gen, wie stark Tech­nik Men­schen belastet. Die ergiebigere Frage lautet, wie die Sys­teme in die Entschei­dungsstruk­turen ein­er Bank einge­bet­tet sind. Dort zeigt sich eine Lücke zwis­chen dem, der die Unsicher­heit ein­er Entschei­dung ver­ar­beit­et, und dem, dem sie zugerech­net wird.


Der Anlass

Der Deutsche Bankangestell­ten-Ver­band (DBV) geht mit ein­er neuen Forderung in die Tar­ifrunde des pri­vat­en Bankgewerbes, die am 8. Okto­ber begin­nt. Neben 9,5 Prozent mehr Gehalt ver­langt er ein bis drei KI-Ent­las­tungstage pro Quar­tal. Die Zahl soll sich danach richt­en, wie stark sich die Arbeit in einem Bere­ich durch KI verän­dert. Art und Umfang soll eine Betrieb­svere­in­barung regeln. Begrün­det wird die Forderung mit ein­er Beobach­tung, die in der öffentlichen Debat­te meist unterge­ht: Wo KI einzelne Arbeitss­chritte beschle­u­nigt, steigen die Fal­lzahlen. Hinzu kom­men die Prü­fung der Ergeb­nisse und die Kor­rek­tur von Fehlern. Bei den Beschäftigten verbleiben die Aus­nah­me­fälle, die Beschw­er­den und die Kon­trol­lauf­gaben.

Die Arbeit­ge­ber­seite lehnt die Zeit­forderung ab. In der Wirtschaft­s­presse wurde sie als Aus­druck deutsch­er Besitz­s­tandswahrung kom­men­tiert. KI schaffe doch ger­ade Freiräume, um kom­plexe Sachver­halte in Ruhe zu entschei­den.

Die gemeinsame Leerstelle

So gegen­sät­zlich die Posi­tio­nen wirken, sie teilen eine Prämisse. Bei­de behan­deln KI als Ein­flussgröße, die von außen auf die Arbeit ein­wirkt: belas­tend nach Lesart der Gew­erkschaft, ent­las­tend nach Lesart ihrer Kri­tik­er. Gestrit­ten wird über das Vorze­ichen, nicht über die Struk­tur.

Diese Prämisse verdeckt, dass KI-Sys­teme in Organ­i­sa­tio­nen nicht ein­fach wirken, son­dern situ­iert sind. Was ein Sys­tem bewirkt, hängt weniger von seinen tech­nis­chen Fähigkeit­en ab als von der insti­tu­tionellen Anord­nung, in die es einge­set­zt wird. Entschei­dend ist, welche Entschei­dun­gen es vor­bere­it­et, welche es trifft, wem diese Entschei­dun­gen zugerech­net wer­den und wer befugt ist, von seinen Ergeb­nis­sen abzuwe­ichen. Das­selbe Mod­ell kann in ein­er Anord­nung ent­las­ten und in ein­er anderen eine Last erzeu­gen, die es vorher nicht gab.

Dass KI-Agen­ten insti­tu­tionell situ­iert sind, ist keine Meta­pher. Es lässt sich an der Frage fest­machen, welche Art von Regel­bezug ein Sys­tem in ein­er Organ­i­sa­tion hat.

Drei Arten des Regelbezugs

Ein regel­ge­bun­den­er Agent führt Regeln aus, die andere geset­zt haben. Der Gel­dau­tomat, die stan­dar­d­isierte Kon­to­eröff­nung und die automa­tisierte Zahlungsverkehrsstrecke gehören hier­her. Seine Situ­ierung ist ver­gle­ich­sweise unprob­lema­tisch. Die Regel ist vor­ab bekan­nt, ihre Anwen­dung ist über­prüf­bar, und Fehler lassen sich der Regel oder ihrer Imple­men­tierung zuord­nen. Für die Beschäftigten bedeutet ein solch­er Agent Ratio­nal­isierung im ver­traut­en Sinn.

Ein regelin­tel­li­gen­ter Agent legt Regeln sit­u­a­tiv aus. Er bere­it­et Kred­i­tentschei­dun­gen vor, bew­ertet Ver­dachts­fälle in der Geld­wäschep­räven­tion, prüft Doku­mente auf Voll­ständigkeit und Plau­si­bil­ität oder entwirft Antworten auf Kun­denbeschw­er­den. Die Regeln, an denen er sich ori­en­tiert, sind bekan­nt. Wie er sie im Einzelfall anwen­det, ist es nur eingeschränkt.

Ein rege­len­twer­fend­er Agent schließlich gestal­tet die Regeln selb­st, nach denen gear­beit­et wird. Er definiert Prüfrou­ti­nen, schlägt Prozesss­chritte vor oder passt Entschei­dungskri­te­rien an beobachtete Muster an. Im Bank­be­trieb dürfte dieser Typ heute die Aus­nahme sein. Konzep­tionell ist er jedoch der fol­gen­re­ich­ste, weil er die Organ­i­sa­tion nicht nur aus­führt, son­dern mitkon­sti­tu­iert.

Die DBV-Begrün­dung beschreibt fast auss­chließlich den zweit­en Typ. Fal­lzahlen, Ergeb­nis­prü­fung, Fehlerko­r­rek­tur und verbleibende Aus­nah­me­fälle sind die Spuren regelin­tel­li­gen­ter Agen­ten im Arbeit­sall­t­ag.

Wo die Unsicherheit bleibt und wo die Zurechnung

Um zu ver­ste­hen, warum ger­ade dieser Typ eine neue Form der Belas­tung erzeugt, hil­ft ein Begriff aus der Organ­i­sa­tion­s­the­o­rie. James March und Her­bert Simon prägten in „Orga­ni­za­tions“ (1958) den Begriff der Unsicher­heitsab­sorp­tion. Der Sozi­ologe Niklas Luh­mann hat ihn in „Organ­i­sa­tion und Entschei­dung“ (2000) zu einem Grund­be­griff sein­er Organ­i­sa­tion­s­the­o­rie aus­ge­baut. Gemeint ist, dass in Organ­i­sa­tio­nen Infor­ma­tio­nen zu Schlussfol­gerun­gen verdichtet und als solche weit­erg­ere­icht wer­den. Wer eine Schlussfol­gerung empfängt, arbeit­et mit ihr weit­er, ohne die Unsicher­heit, aus der sie her­vorg­ing, noch ein­mal selb­st durch­laufen zu kön­nen. Luh­mann verbindet das mit dem Begriff der Entschei­dung­sprämis­sen. Das sind Vor­gaben, auf deren Grund­lage entsch­ieden wird, ohne dass sie im Einzelfall neu ver­han­delt wer­den.

In klas­sis­chen Organ­i­sa­tio­nen fall­en Unsicher­heitsab­sorp­tion und Zurech­nung weit­ge­hend zusam­men. Wer die Kred­itvor­lage schreibt, wird für ihre Qual­ität ver­ant­wortlich gemacht. Wer sie gene…

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