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Von Ralf Keu­per

Bis­lang wen­den wir den Per­so­n­en­be­griff auf Men­schen, Unternehmen und Insti­tu­tio­nen an. Ihn auf Maschi­nen, Robot­er oder tech­nis­che Kom­po­nen­ten wie KI-Agen­ten, die in gewis­sem Umfang autonom entschei­den kön­nen, anzuwen­den, erscheint uns noch exo­tisch. Elek­tro­n­is­che oder tech­nis­che Per­so­n­en sind in unserem Rechtssys­tem noch nicht vorge­se­hen. Das kön­nte sich aber dem­nächst ändern.

Die Frage der Haf­tung 

Die Diskus­sion um das Für und Wider der Aus­dehnung des Per­so­n­en­be­griffs auf Maschi­nen kreist let­ztlich darum, wer im Schadens­fall haft­bar gemacht wer­den kann. Von den Geg­n­ern wird vorge­bracht, unsere Recht­sor­d­nung sei von Men­schen für Men­schen geschaf­fen wor­den. Daran ändere auch die Ein­führung der juris­tis­chen Per­so­n­en nichts, da auch hier let­z­tendlich (natür­liche) Per­so­n­en haften. Für ein Kfz haftet der Fahrzeughal­ter, nicht das Fahrzeug oder eine sein­er Kom­po­nen­ten1Ist ein Robot­er haft­bar?. Statt über die Ein­führung ein­er e‑Person sollte eher über die ein­er eGmbH nachgedacht wer­den, so einige Kom­mentare.

Wenn jedoch Maschi­nen, u.a. durch den Ein­satz Kün­stlich­er Intel­li­genz, autonom han­deln kön­nen, dann, so die Europäis­che Kom­mis­sion2Ro…

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